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Reiseveranstalter- Haftpflichtversicherung

Reiseveranstalter- Haftpflichtversicherung
21.09.2011

Gemäß Art.42 Tourismusgesetz sind Reiseveranstalter verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen ab Abschluss oder Verlängerung der Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung eine Kopie des Versicherungsvertrages zur Eintragung in das Nationale Tourismusregister gemäß Art.17, Abs.2 Tourismusgesetz vorzulegen. Anderenfalls unterliegen sie der Löschung aus dem Register.